Die Zuwendung ist eine 100 % Förderung.
Zuwendungsfähig sind sowohl Sach- als auch Personalausgaben.
Die Zuwendung für die Erstempfängerin wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Form einer Vollfinanzierung gewährt.
Die Weitergabe der Zuwendung an die Letztempfängerinnen und Letztempfänger erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Form einer Fehlbedarfsfinanzierung.
Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben sowie Honorarausgaben der LAG Soziale Brennpunkte e.V., soweit sie im Rahmen des Projektes „Gemeinsam in der Nachbarschaft“ unmittelbar notwendig sind. Zudem sind die unmittelbar im Rahmen der Durchführung der Projekte anfallenden Sach- und Personalausgaben der Letztempfängerinnen und Letztempfänger zuwendungsfähig.
Investitionsausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
Die Zuwendung pro Projekt soll 10.000 Euro nicht überschreiten. Die Zuwendung pro Projekt darf 2.500 Euro nicht unterschreiten.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über die Bewilligung der Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden.
Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr 2025.